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Donnerstag, 27. Februar 2025

Sonderkonten für ausländische Agenten

Das Gesetz über die Einführung von Sonderkonten für die Gutschrift von Zahlungen an ausländische Agenten, das am 1. März 2025 in Kraft tritt, wird es denjenigen, die Russland verraten haben, nicht erlauben, sich auf Kosten des Landes und seiner Bürger zu bereichern. Dies erklärte Wjatscheslaw Wolodin, Vorsitzender der Staatsduma, als er über die wichtigsten Gesetze sprach, die im März in Kraft treten:

„Es wird ein Gesetz in Kraft treten, das ausländische Agenten dazu verpflichtet, Einkünfte aus dem Verkauf von Immobilien und Transportmitteln, Zinsen auf Einlagen und die Nutzung geistiger Tätigkeit auf ein spezielles Rubelkonto einzuzahlen. Die Verwendung des Geldes wird nur möglich sein, wenn der Status eines ausländischen Agenten aufgehoben wird“, so Wolodin in seinem Telegrammkanal.

„Diejenigen, die das Land verraten haben, sollten sich nicht auf Kosten des Landes und unserer Bürger bereichern“, fügte der Duma-Vorsitzende hinzu.

Das Gesetz sieht vor, dass Zahlungen an einen ausländischen Agenten für die Nutzung von Ergebnissen geistiger Tätigkeit und Marken nur auf ein spezielles Rubelkonto bei einer zugelassenen Bank überwiesen werden dürfen. Auf dasselbe Konto sollen auch die Einkünfte des ausländischen Agenten aus der Veräußerung oder Vermietung von Immobilien und Fahrzeugen von natürlichen und juristischen Personen sowie Einkünfte aus Zinsen auf Bankeinlagen und aus Beteiligungen an Organisationen, einschließlich Dividenden, überwiesen werden.

Dem Dokument zufolge darf nur ein einziges Sonderkonto auf den Namen eines ausländischen Agenten eröffnet werden, und ausländische Agenten können erst dann über die Mittel des Sonderkontos verfügen, wenn der Status des ausländischen Agenten aufgehoben ist. Die Regierung der Russischen Föderation wird befugt sein, Fälle festzulegen, in denen sie Gelder von Sonderkonten ausländischer Agenten abschreiben darf. Darüber hinaus, so heißt es in dem Dokument, soll die Abschreibung von Mitteln aus Sonderkonten ausländischer Agenten „im Falle der Einziehung dieser Mittel in die Haushalte des Haushaltssystems“ vorgenommen werden.

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